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Kirchenaustritt

Mit dem Kirchenaustritt wird der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bewirkt.

Der Kirchenaustritt kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Der Austritt muss persönlich vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden. Die schriftliche Mitteilung eines Kirchenaustrittes an das Standesamt ist unwirksam. Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam).

 

Ansprechpartner zum Thema

Silke Scherer

Sachgebiet 11: Leitung Ordnungs- und Einwohnermeldeamt 

 

Zimmer 0.5 

Telefon 08230 8901-14
Fax 08230 8901-40
eMail silke.scherer@gablingen.de

Dienstleistungen

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Termine

Mittagstisch

Züricher Geschnetzeltes mit Rösti und Salat 

18. Juni 2025, 12:00 Uhr
Pfarrheim Gablingen

Waldgottesdienst am Rosshimmel

Gemeinsam gestaltet vom Gartenbauverein und Musikverein Gablingen

Details zu den Veranstaltungen entnehmen Sie bitte jeweils dem Gemeindeanzeiger

22. Juni 2025
Rosshimmel

Mittwochsfrühstück 2025

25. Juni 2025, 09:00 Uhr
Pfarrheim Gablingen
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