Mit dem Kirchenaustritt wird der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bewirkt.
Der Kirchenaustritt kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Der Austritt muss persönlich vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden. Die schriftliche Mitteilung eines Kirchenaustrittes an das Standesamt ist unwirksam. Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam).
Ansprechpartner zum Thema
Anita Greger
Sachgebiet 12: Standesamt; Leitung Einwohner- und Ordnungsamt
Zimmer 0.5
Telefon 08230 8901-14
Fax 08230 8901-40
eMail anita.greger@gablingen.de
Silke Scherer
Sachgebiet 11: Ordnungs- und Einwohnermeldeamt
Zimmer 0.5
Telefon 08230 8901-16
Fax 08230 8901-40
eMail silke.scherer@gablingen.de