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Kirchenaustritt

Mit dem Kirchenaustritt wird der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bewirkt.

Der Kirchenaustritt kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Der Austritt muss persönlich vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden. Die schriftliche Mitteilung eines Kirchenaustrittes an das Standesamt ist unwirksam. Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam).

 

Ansprechpartner zum Thema

Silke Scherer

Sachgebiet 11: Leitung Ordnungs- und Einwohnermeldeamt 

 

Zimmer 0.5 

Telefon 08230 8901-14
Fax 08230 8901-40
eMail silke.scherer@gablingen.de

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Nummer: 25GA301ya301

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25. September - 11. Dezember 2025
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