Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten während der Vogelbrutzeit, im Zeitraum ab dem 1. März bis zum 30. September, strenge Vorgaben zum Schnitt bzw. zur Rodung von Gehölzen und Sträuchern. Zum Schutz der Brutvögel dürfen in diesem Zeitraum i. d. R. keine Gehölze bzw. Sträucher entfernt werden.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Baumfällungen oder Baumveränderungen in gärtnerisch genutzten Hausgärten, auf unaufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen oder auf die Entfernung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).
Jedoch ist eine Entfernung in diesen Ausnahmen nur zulässig, wenn sich in den Gehölzen zum Zeitpunkt der Fällung keine Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen in den Bäumen befinden (z.B. keine brütenden Vögel mit ihren Nestern, keine Nester von besonders geschützten Arten (z.B. Saatkrähe), keine Quartiere von Fledermäusen, usw.; § 44 Abs. 1 BNatSchG).
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