Wappen von Gablingen
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Nach § 229 Bewertunsggesetz und nach den Artikeln 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetz sind die Steuerpflichtigen verpflichtet Änderungen, die für die Festsetzung der Grundsteuer bedeutsam sind, dem Finanzamt mitzuteilen. 

Diese Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt besteht beispielsweise, wenn sich Änderungen an der Wohn- und Nutzfläche ergeben oder an der Grundstücksgröße. Ebenso Eigentumswechsel, auch innerhalb der Familie.

Näheres entnehmen Sie bitte dem Flyer der Bayerischen FinanzverwaltungAntrag auf Änderung 

Für die Gemeinde Gablingen wäre das zuständige Finanzamt das Finanzamt Augsburg-Land.

veröffentlicht/bearbeitet am 12. Dezember 2025


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