Wappen von Gablingen
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Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. 

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht (Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß    § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen)

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widerspreche)

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Sie können der Daten-übermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen) 

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen)

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes, beim Einwohnermeldeamt  beantragen.
 

veröffentlicht/bearbeitet am 29. Februar 2024


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