Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Halter von Hunden oder die für die Hunde jeweils verantwortlichen Personen zum Schutze für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer oder der öffentlichen Reinlichkeit jene Maßnahmen zu treffen haben, die geeignet sind, jede mögliche von Hunden ausgehende Gefahr zu verhüten.
Auf Kinderspielplätzen ist jedes Mitführen von Hunden aller Größen verboten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften und in bewaldeten Gebieten sind große Hunde (ab 50 cm Schulterhöhe) an einer reißfesten Leine zu führen.
Die öffentliche Reinheit ist zu gewährleisten. Die Halter bzw. Hundeführer ist verantwortlich, dass öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Anlagen nicht durch Hundekot verschmutzt werden. Äcker und Wiesen sind aus hygienischen Gründen von Hundekot freizuhalten. Durch den Hundekot können gefährliche Krankheitserreger in die Nahrungskette gelangen und die Gesundheit von Nutztieren und Menschen gefährden. Der Hundekot muss vom Hundehalter bzw. Hundeführer entfernt und entsorgt werden.
Mit Geldbuße bis zu 500 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen der Verordnung der Gemeinde Gablingen verstößt.
Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der gemeindlichen Verordnung.
Gablingen, den 30.01.2026
Karina Ruf
1. Bürgermeisterin
