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Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen©

Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen

Sicherungsarbeiten durch die Anlieger gemäß der Verordnung der Gemeinde Gablingen

Die öffentlichen Straßen der Prioritäten 1 (Busstrecken) und 2 (Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit entsprechender Verkehrsgefährdung) sowie die ortsverbindenden Geh- und Radwege werden, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist, durch den gemeindlichen Bauhof im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach dem festgesetzten Räum- und Streuplan geräumt.

Alle anderen gemeindlichen Straßen werden nur in Ausnahmefällen auf besondere Anweisung geräumt.

Gehbahnen müssen vom jeweils anliegenden Grundstückseigentümer, der diese Pflicht auch auf Mieter delegieren kann, geräumt und gesichert werden.

Die Verpflichtung besteht entsprechend der Verordnung darin, dass an Werktagen ab 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr, Gehwege vom Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen sind, dass eine Benutzung gefahrlos möglich ist. Diese Verpflichtung besteht jeweils bis 20:00 Uhr.

Wenn kein gesonderter Gehweg vorhanden ist, ist auf eine Breite von 1,5 m durch den Anlieger eine gesicherte Gehbahn in der Zeit wie oben beschrieben zu schaffen.

Zum umweltfreundlichen Streuen der Gehwege stellt die Gemeinde ihren Bürgern Riesel zur Verfügung. Der Riesel kann in Kleinmengen beim Bauhof, St. Floriansweg 4, Gablingen (Streukiste neben den Glascontainern) abgeholt werden. Wir bitten um Beachtung!

veröffentlicht/bearbeitet am 01. November 2021


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