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Einleitungsbeschluss zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen gem.  § 141 Abs. 3 BauGB im Altort Gablingen© pixabay

Einleitungsbeschluss zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 BauGB im Altort Gablingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Gablingen in seiner Sitzung vom 07.05.2024 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen (Einleitungsbeschluss).

Die Gemeinde Gablingen möchte neben der Beseitigung städtebaulicher Missstände insbesondere das Projekt „Neue Mitte“ als attraktives, belebtes Dorfzentrum aktiv entwickeln und gestalten. Die zukünftige Entwicklung soll durch die Städtebauförderung unterstützt werden. Deshalb wird das Untersuchungsgebiet „Altort Gablingen“ festgelegt und vorbereitende Untersuchungen durchgeführt.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zur Vorbereitung der Sanierung ein Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen vorgesehen.  Der Einleitungsbeschluss zur vorbereitenden Untersuchung ist gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Erlangung seiner Rechtskraft ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist nach § 141 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB der im Untersuchungsgebiet ansässigen Eigentümer, Mieter, etc. gegenüber der Gemeinde Gablingen hinzuweisen. 


Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

1.    Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grund-stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

2.    Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Ge-meinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Ge-meinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

3.    Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ih-rer Tätigkeit fort.

4.    Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Weitere Rechtsfolgen sind die Möglichkeit einer Zurückstellung von beabsichtigten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Beseitigung von baulichen Anlagen. Weitere Rechtsgrundlagen sind dem § 141 Abs. 4 BauGB zu entnehmen.

Rechtsfolgen § 141 Abs. 4 Bau GB:

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung.
Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmli-chen Festlegung des Sanierungsgebietes wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-gesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.


Der Beschluss ist formell erforderlich in Vorbereitung einer Aufstellung des Sanierungsgebietes und dessen Sanierungssatzung.

Der Gemeinderat hat am 07.05.2024 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

•    Der Gemeinderat beschließt den Beginn und die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB. 

•    Die Bauverwaltung wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Einleitungsbe-schlusses sowie der Veranlassung der weiteren notwendigen Schritte beauftragt.

 

Lageplan Umgriff UG ISEK

veröffentlicht/bearbeitet am 14. Juni 2024


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